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Antrag auf Freistellung vom Unterricht
Grundsatz:
Eine Befreiung vom Unterricht oder von einer anderen teilnahmepflichtigen schulischen Veranstaltung kann aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der vereinbarten schulinternen Grundlagen erfolgen.
Eine Schulbefreiung von einem bis zu drei Tagen, kann von der Klassenlehrkraft entschieden werden. Anträge bei mehr als 3 Tagen, bzw. an Tagen direkt vor / nach den Ferien müssen an die Schulleitung gerichtet werden.
Gründe können z.B. sein:
- Persönliche Gründe
- Betriebliche Gründe mit ausbildungsrelevantem Hintergrund
- Gesetzlich vorgeschriebene Gründe
Ein erhöhtes Arbeitsaufkommen im Betrieb ist kein Freistellungsgrund!
Die Abwägung der Freistellung aus den o.g. Gründen erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren:
- Leistungsstand, AV und SV
- bereits vorhandene Fehltage
- wichtige betroffene schulische Termine (Klassenarbeiten, Teamtraining, Notenbesprechung …)
- pädagogische Gründe
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt fristgerecht über die Klassenlehrkraft auf dem offiziellen Formular der Schule.
Fristen für die Antragstellung:
Der Antrag ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem Beurlaubungstermin bei der Klassenlehrkraft zu stellen. In Ausnahmefällen (bei kurzfristigen zwingenden Terminen) reichen kürzere Fristen. Nachträgliche Beurlaubungen können nicht erteilt werden.
Verpflichtungen der Schülerin/des Schülers/des Auszubildenden/der Auszubildenden:
- Alle Fehlstunden/Fehltage sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zu entschuldigen.
- Alle versäumten Unterrichtsinhalte sind nachweislich nachzuholen.
- Versäumte Klassenarbeiten sind zu einem vorgegebenen Termin nachzuschreiben.
